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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen         

Stand 02.08.2010

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handel

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Die Abschlüsse kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

(1)Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise.
(2) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Für den Zeitpunkt der Lieferung gesetzlich zulässige Nachberechnungen gelten als vereinbart. Sollten bis zur Erledigung eines Auftrages Nebenkosten (wie z.B. Frachten, Abgaben, Gebühren usw.), die in den Preisen enthalten sind, erhöht werden oder neu anfallen, gehen diese Mehrkosten zu Lasten des Käufers.
(3) Unsere Rechnungen sind gebührenfrei an uns zu zahlen zu den jeweils in unseren Rechnungen genannten Zahlungsbedingungen. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig und nur möglich wenn frühere Rechnungen nicht offen stehen. Für Wechsel, Schecks und Bankeinzüge bleibt stets Einlösung vorbehalten. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Unsere Rechnungen sind vom Fälligkeitszeitpunkt an entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (§ 452 BGB) zu verzinsen. Zu entrichten sind bankmäßige Zinsen für Kontokorrentkredite zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten (§ 288 BGB).

(5) Werden diese Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, so werden alle unsere Forderungen sofort fällig ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel. In solchen Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder andere Sicherheit auszufüllen. Nach angemessener Nachfrist können wir vom Abschluss zurücktreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz verlangen. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag – vor allem seinen Zahlungsverpflichtungen -  bei der Fälligkeit nicht nach, können wir auch – ohne gleichzeitig vom Vertrag zurückzutreten zu müssen, die Weiterverarbeitung und die Weiterveräußerung der Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an die gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Liefereinzelheiten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Maße, Gewichte und Güten

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güten sind nach DIN oder geltender Übung zulässig. Insbesondere dürfen im Großhandel ganze Verpackungseinheiten geliefert werden. Für die Berechnung sind die beim Versand festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend.

§ 9 Eigentumsvorbehalt


(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura - Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Offensichtliche Mängel muss der Besteller innerhalb 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort und solange sie sich noch im angelieferten Zustand befindet rügen und dabei den Mängel genau angeben.

(2) Der Besteller kann Mängelrügen nur erheben, wenn er uns oder einem Beauftragten Gelegenheit gibt, die Stichhaltigkeit der Rüge an Ort und Stelle nachzuprüfen und wenn er uns die beanstandete Ware oder Proben davon auf unser Verlagen unverzüglich zusendet.

(3) Im Falle begründeter und rechzeitiger Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl berechtigt, mangelhafte Ware gegen ordnungsgemäße Ware einzutauschen oder die Mängel durch Nachbesserung zu beheben oder entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu wandeln oder zu mindern.

(4) Bei Fehlschlagen der etwaigen Nachbesserung oder etwaiger Ersatzlieferung sind wir nach Wahl des Abnehmer zur Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verpflichtet. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es fällt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

§ 11 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.